§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen "Pfadfinder Laudenbach" Nach der erstrebten Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim soll er den Zusatz e.V. führen.
1.2. Sitz des Vereines ist Laudenbach an der Bergstraße
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
2.1. Der Verein fördert die Erziehung junger Menschen zu selbstkritischem und verantwortungsbewusstem Leben im christlichen Sinne. Neben der Pflege der Werte und Traditionen der Weltpfadfinderbewegung - speziell die der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg - sollen soziales Engagement und Einsatz für Frieden und Freiheit verwirklicht werden.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- regelmäßige Gruppenarbeit in entsprechenden Altersstufen, - die Planung und Durchführung von Gruppenaktivitäten wie z.B. Fahrten, Wanderungen, Zeltlagern und anderen erlebnispädagogischen Maßnahmen; - das Vermitteln von pfadfinderspezifischen Fertigkeiten, - aktive Teilnahme am Leben der kath. Kirchengemeinde Laudenbach, - Vermittlung von Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Toleranz.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51ffAO).
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die kath. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Laudenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege zu verwenden hat.
3.3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Vermögensanteile.
§4 Rechts- und Vermögensträgerschaft
4.1. Nach Ziffer 7 der Satzung des Verbandes der DPSG wird der Verein durch Beschluss der Stammesversammlung der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker der Rechts- und Vermögensträger der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker.
4.2. Die Rechts- und Vermögensträgerschaft für die DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker kann dem Verein jederzeit durch die Stammesversammlung der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker wieder entzogen werden.
4.3. Entzieht die Stammesversammlung dem Verein die Rechts- und Vermögensträgerschaft, so hat der Verein sein gesamtes Vermögen der kath. Kirchengemeinde Laudenbach zu übertragen. Im übrigen gilt §3.2. der Satzung.
§5 Mitgliedschaft
5.1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Ehrenmitgliedern 2. ordentlichen Mitgliedern 3. geborenen Mitgliedern
5.2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an das Präsidium zu richten, das über den Beitritt entscheidet.
§6 Ehrenmitglieder
6.1. Mitglieder und Freunde des Vereins können aufgrund besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
6.2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie genießen Beitragsfreiheit.
§7 Ordentliche Mitglieder
7.1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, welche sich aus der Satzung und dem Zweck des Vereins ergeben.
7.2. Alle ordentlichen Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
§8 Geborene Mitglieder
8.1. Alle Mitglieder der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker sind geborene Mitglieder des Vereins. Sie haben alle Rechte und Pflichten, welche sich aus der Satzung und dem Zweck des Vereins ergeben.
8.2. Geborene Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten. Sie haben das aktive Wahlrecht.
8.3. Geborene Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§9 Organe des Vereins
9.1. Organe des Vereines sind:
1. Das Präsidium 2. Die Mitgliederversammlung
§10 Präsidium
10.1. Dem Präsidium gehören an:
1. der/die Präsident/in 2. zwei Vizepräsidenten/innen 3. der/die Schatzmeister/in 4. der/die Schriftführer/in
10.2. Das Präsidium ist für die Führung aller laufenden Vereinsgeschäfte, soweit hierfür nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist, verantwortlich. Für das abgelaufene Geschäftsjahr hat das Präsidium auf der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen in Form eines Jahresarbeitsberichts und einer Jahresrechnung.
10.3. Die genauen Aufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden im vom Präsidium beschlossenem "Aufgaben- und Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums" geregelt.
10.4. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Es wird mündlich abgestimmt. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
10.5. Über die Präsidiumssitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und gemeinsam mit dem Präsidenten zu unterzeichnen.
10.6. Das Präsidium ist berechtigt, Arbeitsausschüsse und Beauftragte für Sonderaufgaben einzusetzen, die allein ihm verantwortlich sind.
10.7. Die Niederschriften gemäß §10.4 und 13.5 werden vom Schriftführer für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Sie können unter Angabe des Grundes jederzeit von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.
10.8. Es findet mindestens eine Präsidiumssitzung im Quartal statt.
§11 Wahl des Präsidiums
11.1. Der Präsident und ein Vizepräsident sind jeweils die beiden Stammesvorsitzenden der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker, gewählt von der Stammesversammlung der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker. Die beiden entscheiden selbständig, wer von beiden die Präsidentschaft und wer die Vizepräsidentschaft ausübt.
11.2. Ein Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
11.3. Der/die Schatzmeister/in wird von der Stammesversammlung der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
11.4. Der/die Schriftführer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§12 Vertretung des Vereins
12.1. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB, und zwar jeder für sich alleine.
12.2. Die Vertretung des Präsidiums wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 750.- Euro nur gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied nach §12.1 tätigen darf.
§13 Ordentliche Mitgliederversammlung
13.1. Das Präsidium beruft alljährlich bis spät. 31. März des folgenden Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der alle Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - eingeladen werden müssen.
13.2. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- die Wahl des/der Vizepräsidenten/in - die Wahl des/der Schriftführers/in - Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung - die Entgegennahme des Jahresarbeitsberichts und der Jahresrechnung des Präsidiums - die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer - die Wahl von zwei Kassenprüfern - die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums - die Beschlussfassung über Vorhaben und Aktionen des Vereins
13.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst.
13.4. Abstimmungen erfolgen auf Antrag schriftlich - ansonsten per Handzeichen.
13.5. Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und gemeinsam mit dem Präsidenten zu unterzeichnen.
13.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig; es sei denn, die Anzahl der anwesenden Präsidiumsmitglieder überwiegt.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen Wochenfrist, im übrigen nach den Vorschriften die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen.
14.2. Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies 30% der ordentlichen Mitglieder, jeweils unter Angabe einer Tagesordnung, beantragen.
§15 Kassenprüfer
15.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren.
15.2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen. Sie haben die Pflicht, eine Überprüfung mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres vorzunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§16 Beiträge
16.1. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung festgelegt.
16.2. Die Beiträge sind bis zum 01. April eines jeden Geschäftsjahres bzw. vier Wochen nach Erwerb der Mitgliedschaft fällig.
16.3. Bei Eintritt nach dem 01.07. eines Jahres wird die Hälfte des Beitrages fällig.
§17 Ende der Mitgliedschaft
17.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod, d) zweijährigen Beitragsrückstand.
17.2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens vier Wochen zuvor dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden. Das Präsidium kann Abweichungen hiervon zulassen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte eines Mitgliedes.
§18 Rechte und Pflichten der Mitglieder
18.1. Die Mitglieder sind gehalten am Leben des Vereins teilzunehmen und seine Arbeit zu fördern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.
18.2. Sie können die Behandlung von bestimmten Tagesordnungspunkten auf der Mitgliederversammlung beantragen; hierzu ist ein schriftlicher Antrag an das Präsidium erforderlich. Dieser muss spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium vorliegen.
§19 Verstöße gegen das Ansehen und die Interessen des Vereines
19.1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, das Ansehen oder Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen, ihrer den Weisungen, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bzw. seiner Beauftragten zuwiderhandeln oder in unfairer Weise das Gemeinschaftsleben beeinträchtigen oder zu stören versuchen, können, nachdem ihnen Gelegenheit zur Rechtfertigung ihres Verhaltens gegeben wurde, folgende Maßnahmen - ohne Einhaltung der Reihenfolge - ergriffen werden:
1. Rüge 2. Verweis 3. Ausschluss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung 4. Ausschluss aus dem Verein
19.2. Die Maßnahmen 1., 2. und 3. werden durch das Präsidium; die Maßnahme 4. von der Mitgliederversammlung beschlossen.
19.3. Einmal ausgeschlossene Mitglieder dürfen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder in den Verein aufgenommen werden.
§20 Auflösung des Vereins
20.1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
20.2. Die Stammesversammlung der DPSG Laudenbach muss diesem Beschluss zustimmen.
20.3. Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die kath. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Laudenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege zu verwenden hat.
§21 Untergliederungen des Vereins
21.1. Der Verein hat unselbständige Untergliederungen. Ihre Aufgabe ist es, die Zwecke des Vereins fachspezifisch zu unterstützen.
21.2. Die Untergliederungen werden durch Beschluss des Präsidiums gebildet und wieder aufgelöst.
21.3. Die Leitung der jeweiligen Untergliederung wird einem, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Untergliederung, vom Präsidium ernannten Gruppenleiter übertragen.
§22 Satzungsänderungen
22.1. Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
22.2. Die Stammesversammlung der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker muss jeder Satzungsänderung nachträglich zustimmen.
22.3. Verweigert die Stammesversammlung der DPSG Laudenbach, Stamm Cherusker ihre Zustimmung, so gilt die Satzungsänderung als nicht genehmigt.
§23 Anwendung der Satzung
23.1. Die Satzung tritt am 18.01.1998 durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
Satzungsübersicht
1. Originalsatzung vom 18.01.1998
2. Änderung §3.1. vom 18.02.2000
3. Änderung §12.2., 15.1., 17.1. 19.1. vom 14.03.2003